Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer angeboten nach einer Betriebsschließung angeboten im „Home Office“ weiter zu arbeiten und tätig zu werden.
Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Der Fall

Der Arbeitnehmer war als Ingenieur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag waren keine Regelungen für die Änderung des Arbeitsplatzes enthalten. Nachdem der Arbeitnehmer nicht bereit war, im Home Office zu arbeiten, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis

Die Entscheidung

Die Kündigung ist unwirksam, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil Az 17 Sa 562/18). Der Arbeitgeber ist nicht nur berechtigt, dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags und dem daraus entstehenden Weisungsrecht einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Wenn der Mitarbeiter die Telearbeit ablehnt, stellt dies keine beharrliche Arbeitsverweigerung dar.

Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung als bereits als unwirksam erachtet. Der Arbeitnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit auszuführen. Der Arbeitgeber kann diese Arbeit nicht einseitig aufgrund des arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) übertragen.

Telearbeit im Homeoffice unterscheidet sich in erheblicher Weise von der Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte verrichtet wird. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter an einer Telearbeit interessiert sein können, um eine bessere Vereinbarung zwischen Familie und Beruf zu erreichen, führt nicht zu einer entsprechenden Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Gericht:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18

LAG Berlin-Brandenburg, PM 23/2018