Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. März 2018 (BGH XII ZB 589/17) beschlossen, dass ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 BGB weder die Geschäftsfähigkeit, noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen erfordert. Solange der Betroffene seinen Willen und seinen Wunsch äußert, dass eine bestimmte Person Betreuer werden soll. Die Grenze der Bestellung ist dann erreicht, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl dieser zuwiderläuft. Ob eine solche Gefährdung des Wohles vorliegt, muss anhand einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände ermittelt werden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Person als Betreuer bestellt werden, die geeignet ist in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der BGH hat mit seinem Urteil diesen Willen des Gesetzgebers nochmals erneut bekräftigt und festgestellt. Die Grenze ist dann erreicht, wenn das Wohl des Betroffenen gefährdet ist.